29.09.2023
Publikation Tempo 30-Zone Unterdorf
Der Gemeinderat Lützelflüh verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1+2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsbeschränkungen:
Tempo-30-Zone
Unterdorf, ab Bahnübergang bis Kirchplatz: Dorfstrasse, Bahnstrasse, Gohlhausweg, Gässli, Kentaurstrasse, Alpenstrasse, Rosenweg, Heckenweg, Gewerbestrasse, Birkenweg, Emmestrasse, Sonnmattweg, Feldheimweg, Schachenweg, Kirchplatz, Rainbergliweg, inkl. Parkettstrasse und Bahnhofstrasse
Die Tempo-30-Zone wird gleichzeitig auch auf der Kantonsstrasse zwischen Brandisstrasse 6 bis Gotthelfstrasse 1 sowie auf der Bahnhofstrasse in der Gemeinde Hasle bei Burgdorf verfügt.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E., erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Weitere Informationen zu den Verkehrsplanungen Lützelflüh finden Sie hier.
Gemeinderat Lützelflüh
Einwohnergemeinde Lützelflüh
Kirchplatz 1
CH-3432 Lützelflüh
+41 (0)34 460 16 11
Fax +41 (0)34 460 16 00
Kontaktieren Sie uns per E-Mail
Montag
08.00 – 11.30 Uhr
14.00 – 18.00 Uhr
Dienstag | Donnerstag
08.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
Ganzer Tag geschlossen
2025. Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die «Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen» und «Nutzungsbedingungen».