12.06.2013
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Was sind Ergänzungsleistungen?
Ergänzungsleistungen (EL) decken den Existenzbedarf von AHV/IV-Leistungsbezüger/innen, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. EL sind keine Fürsorgeleistungen.
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Einen EL-Anspruch hat, wer die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dazu erfüllt.
Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer:
- eine AHV- oder IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein IV Taggeld bezieht (gewisse Personen haben auch dann ein Anrecht auf EL, wenn sie eine AHV/IV-Rente nur deshalb nicht beziehen, weil sie die für die Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt haben) und
- das Schweizerbürgerrecht besitzt oder EU/EFTABürger/in ist oder
- sich als Ausländer/in ununterbrochen mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufhält (bei Personen aus gewissen Staaten muss lediglich eine Frist von fünf Jahren eingehalten werden, die zuständige Zweigstelle erteilt gerne weitere Auskünfte) oder
- sich als Flüchtling oder Staatenloser ununterbrochen während mindestens 5 Jahren in der Schweiz aufhält
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, wer weniger Einnahmen als Ausgaben hat. Dabei bestimmt das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen, welche Einnahmen anzurechnen sind und welche Ausgaben akzeptiert werden.
Wie werden Ergänzungsleistungen berechnet?
Um die Höhe des EL-Anspruchs zu bestimmen, werden die anerkannten Ausgaben wie z. B. der Lebensbedarf und die Wohnungsmiete (bei Heimbewohner/innen die Heimkosten), Krankenkassenprämien usw. dem anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. Zum anrechenbaren Einkommen gehören nicht nur alle Renteneinkünfte (inkl. AHV/IV-Renten) und anderen Einkommen, sondern auch das Vermögen nach Abzug der Schulden und der Vermögensertrag.
Welche Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden?
Die EL vergütet unter gewissen Voraussetzungen Kosten für Zahnarzt, Diät, medizinisch notwendige Transporte, Hilfsmittel, Selbstbehalte und Franchisen sowie Pflegekosten, falls die Pflege zu Hause oder in Tagesstrukturen vorgenommen wird. Krankheits- und Behinderungskosten müssen einzeln ausgewiesen und unter Vorlage der Originalrechnungen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden.
Keine Leistung ohne Anmeldung!
Der EL-Anspruch muss mit amtlichem Annmeldeformular, zusammen mit allen Belegen und Beweismitteln, bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden. Wer EL beansprucht, hat alle nötigen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgetreu zu erteilen sowie alle verlangten Beweismittel und Belege vorzulegen. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich oder für andere widerrechtlich eine EL erwirkt oder zu erwirken versucht, macht sich strafbar. Ausserdem müssen zu Unrecht bezogene EL zurückerstattet werden.
Änderungen sofort melden!
Ergänzungsleistungsbezüger/innen oder deren Vertreter/innen haben der AHV-Zweigstelle ihres Wohnorts jede Änderung der persönlichen (z.B. Änderung des Zivilstandes oder der Wohnsituation) und wirtschaftlichen (z. B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erbschaftsanfall) Verhältnisse sofort und unaufgefordert zu melden. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, die bei Familienmitgliedern eintreten, die bei der EL-Festsetzung berücksichtigt wurden. Eine Meldepflichtverletzung hat die Rückerstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur Folge!
Informationen
www.akbern.ch oder bei den AHV-Zweigstellen, die kostenlos Auskünfte erteilen und amtliche Formulare sowie Merkblätter abgeben.
Ausgleichskasse des Kantons Bern