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Baubewilligungsfreie Bauvorhaben

Baubewilligungsfreie Bauvorhaben

Gehen Sie bei der Frage, ob ein Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigt oder nicht, grundsätzlich davon aus, dass alle Bauten (Hochbauten, Fahrnisbauten), Anlagen (Strassen, Parkplätze, Terrainveränderungen, Leitungen) und baulichen Vorkehren (Umnutzungen, Anbringen von Reklamen und Anschriften) eine Baubewilligung brauchen.

Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind, eine Nutzungsänderung vorliegt oder eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der Bauverwaltung.

Einige Bauvorhaben von geringer Bedeutung können unter Umständen baubewilligungsfrei erstellt werden (Baubewilligungsdekret Art. 6, Art. 6a, Art. 7 und Art. 7a). Jedoch müssen auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben die Bauvorschriften (z.B. Bauabstände, Brandschutz- oder Energievorschriften etc.) einhalten. Beachten Sie, dass die Baubewilligungsfreiheit in Art. 7 des Baubewilligungsdekrets wiederum eingeschränkt wird. Dies ist der Fall, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt und die Nutzungsordnung beeinflusst, indem z.B. der Raum äusserlich erheblich verändert wird, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt wird. Oder wenn das Bauvorhaben z.B. den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal (Bauinventar) oder dessen Umgebung betreffen.

Ebenfalls kann der gewöhnliche Unterhalt baubewilligungsfrei ausgeführt werden. Als gewöhnlicher Unterhalt werden die Instandstellung oder der Ersatz von schadhafter Teile verstanden, ohne dass darüber hinaus eine Veränderung des Gebäudes oder Bauteils erfolgt. Sind mit den Unterhaltsarbeiten baubewilligungspflichtige Änderungen verbunden, sind auch die Unterhaltsarbeiten baubewilligungspflichtig.

Zu den genauen Erläuterungen der baubewilligungsfreien Bauvorhaben verweisen wir auf die BSIG-Weisung "Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG" vom 25.04.2019.

Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG
Bauverwaltung
Baubewilligung

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